Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag der WE Festzelt GmbH zur Vergabe des Volkssängerzeltes Schützenlisl abgelehnt. Alexander Egger beanstandet, dass seine Bewerbung zu niedrig bewertet wurde.
Beim Volkssängerzelt auf der Oidn Wiesn ging die WE Festzelt GmbH einen anderen Weg als bei der Klage für die Nichtzulassung der Festzelte Schottenhamel und Paulaner. Dort ging es im Kern um die Frage, ob die Vergabe europaweit ausgeschrieben werden muss. Das Verwaltungsgericht führt bei seiner Eilentscheidung zum Volkssängerzelt aus: „Die Antragstellerin hatte nicht die Vergabekriterien als solche angegriffen.“
Sondern hier ging es um einige Auswahlkriterien, die nach Meinung der WE Festzelt GmbH bei der Bewerbung des neuen Festwirtetrios Michael Bietsch, Florian Fendt und Manfred Kneifel der BFK GmbH von der Stadt München zu hoch bewertet worden waren. Konkret wurden Punktevergaben bei den Kriterien „Volksfesterfahrung“, „Durchführung“, „Ausstattung“, „Technischer Standard“, „Ortsansässigkeit“, „Eigentum“ und „Ökologie“ beanstandet.
Bewertung für Schützenlisl nicht zu beanstanden
In der Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: „Die zuständige Kammer kam nach den im Eilverfahren anzuwendenden Maßstäben zu dem Schluss, dass die höhere Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen (Anm. der Red.: BFK GmbH) durch die Landeshauptstadt München nicht offensichtlich zu beanstanden ist.“ Besonders betont das Gericht, das nicht zu beanstanden sei, dass die Stadt beim personenbezogenen Kriterium „Volksfesterfahrung“ nicht auf juristische Personen, sondern auf die dahinterstehenden geschäftsführenden Gesellschafter abstellt.
Ferner führt das Gericht aus, dass die Landeshauptstadt zudem beim Kriterium „Ausstattung“ für das Volkssängerzelt höhere Erwartungen zugrunde legen und die Bewerbung von Egger schlechter bewerten durfte, als bei einer früheren Bewerbung für die Hühnerbraterei „Münchner Stubn“.
Nachweislich nicht in aufbaufähiger Form
Ein weiterer Punkt war, dass die WE Festzelt GmbH das bestehende kleine Festzelt „Münchner Stubn“ mit Erweiterungen auf der Oidn Wiesn als Volkssängerzelt aufbauen wollte. Die Pläne für die notwendige Zelterweiterung lagen demnach zum Anmeldeschluss der Bewerbung „nicht nachweislich in unmittelbarer aufbaufähiger Form vor.“ Im Gegensatz dazu hat die BFK GmbH von Bietsch und seinen Mitgesellschaftern das bestehende Volkssängerzelt Schützenlisl von Stiftl gekauft, wird es unter dem selben Namen und Ausstattung betreiben.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München (M 7 E 26.3494) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die WE Festzelt GmbH kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Ob dies geschieht, ist noch offen. Im Gegensatz zu den Festzelten Schottenhamel und Paulaner, wo der Aufbau bereits am 29.6. beginnen muss, ist hier noch etwas Luft wenn Egger in die nächste Instanz geht, da der Aufbaubeginn der kleinen Wiesnzelte später terminiert ist.
